Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung ab 1.8.2018 für Wohnimmobilienverwalter
Ab 1.8.2018 gilt für gewerbliche WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohneigentum eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestsumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall. Die
Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 1.000.000 Euro.
Übergangsfrist bis zum 1.3.2019
Bereits tätige Verwalter müssen bis zum 1. März 2019 spätestens ihre Erlaubnis beantragt haben. Bei Verstreichen der Frist drohen Bußgelder ab 5.000 Euro.
Wir haben die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung und sind für Sie da!